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Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall nur bis zur Grenze des sog. ?Wiederbeschaffungswertes? des beschädigten Pkws zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. ?wirtschaftlicher Totalschaden? vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Pkws übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen werden.
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